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   RG, 26.09.1903 - Rep. I. 154/03   

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https://dejure.org/1903,240
RG, 26.09.1903 - Rep. I. 154/03 (https://dejure.org/1903,240)
RG, Entscheidung vom 26.09.1903 - Rep. I. 154/03 (https://dejure.org/1903,240)
RG, Entscheidung vom 26. September 1903 - Rep. I. 154/03 (https://dejure.org/1903,240)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann die Revision auf die Verletzung einer Rechtsnorm gestützt werden, die zwar in mehreren Bezirken, aber nur für das Gebiet eines diese Bezirke durchfließenden Stromes gilt? 2. Über den Umfang der Einrede des Mitverschuldens nach § 254 B.G.B. gegenüber der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Revisible Rechtsnorm. Schadensersatz. Mitverschulden.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • digishelf.de (Zusammenfassung)

    Polizeiverordnungen für die Unterelbe nicht revisibel. Einrede des Mitverschuldens

Papierfundstellen

  • RGZ 55, 316
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 29.06.1959 - II ZR 3/58

    Rechtsmittel

    Hat jedoch der Schiffsführer des beschädigten klägerischen Schiffes den Unfall ursächlich mitverschuldet, so mindert sich die Schadensersatzpflicht der beteiligten beklagten Schiffsführer gemäß § 234 BGB um den Grad des ursächlichen Verschuldens des Schiffsführers des klägerischen Schiffes, für das der klagende Schiffseigner gemäß § 3 BSchG (entsprechend § 485 HGB) einzustehen hat (RGZ 55, 316, 321; 85, 372; 111, 37, 38; Vortisch/Zschucke BSchG § 3 Anm. 6 c).
  • BGH, 08.07.1954 - IV ZR 31/54

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht, das einmal von einer "Einwendung" des Schadenersatzpflichtigen spricht (RGZ 51, 186 [193]; 55, 316 [321]; 59, 306 [311]; 162, 24 [29]), in anderen Entscheidungen aber von einer "Einrede" (JW 1909, 13 Nr. 5), hat den Standpunkt eingenommen, daß es einer ausdrücklichen Erhebung der "Einwendung" nicht bedürfe, weil es anerkannten Rechts sei, daß die Erkennbarkeit der Absicht der Beklagten genüge, das eigene Verschulden der Klägerin zur Abwehr ihrer Ansprüche zu verwenden (RG in WarnRspr 1908 Nr. 608; JW 1938, 2738 Nr. 15; HRR 1929 Nr. 4 und 1932 Nr. 1834).
  • BGH, 30.04.1952 - II ZR 124/51

    Umstellung von Berliner Versicherungsansprüchen

    Wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 15.12.1951 (EGKZ 4, 219) im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 55, 316 [319]; 154, 133 [137]) ausgeführt hat, bestehen unter solchen Voraussetzungen gegen die Revisionsfähigkeit derartiger Rechtsnormen keine Bedenken.
  • BGH, 12.12.1957 - II ZR 88/57

    Rechtsmittel

    Besatzungsmitglied und Reeder haften als Gesamtschuldner, dem Reeder steht der Rückgriff gegen das Besatzungsmitglied zu (RGZ 9, 158 [160, 162]; 55, 316 [321]; 63, 308 [310 f]; 111, 37; RG JW 1901, 619 Nr. 8; BGH Urteil vom 15. Februar 1955 -I ZR 45/54, abgedruckt in "Hansa" 1955, 1886: vgl. auch BGHZ 6, 102 [107]; Schaps § 485 Anm. 10, 12, 14, 21 a; Gramm, Das neue deutsche Seefrachtrecht § 607 Anm. I 2; Boyens, Das deutsche Seerecht I 178 f; Wüstendörfer S. 176 f; Abraham S. 64; Vortisch/Zschucke BSchG 2. Aufl. § 3 Anm. 1).
  • BGH, 23.01.1958 - II ZR 296/56

    Rechtsmittel

    Die gegen den Beklagten gerichtete Klage trifft diesen sowohl in seiner Eigenschaft als Führer der "H." als auch in seiner Eigenschaft als Schiffseigner; ob ein Mitverschulden, an der Entstehung des Schadens der Klägerin nach § 254 BGB in Verbindung mit § 3 BSchG (ohne Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB, RGZ 55, 316 [321]; 85, 372) oder nach § 736 HGB zu beurteilen ist, kann dahingestellt bleiben (vgl. dazu Vortisch/Zschucke BSchG 2. Aufl. § 92 Anm. 10 a; Schaps, Seerecht 2. Aufl. HGB § 736 Anm. 7 ff); denn in beiden Fällen wäre Voraussetzung dafür, daß sie ihren eigenen Schaden teilweise selbst zu tragen hätte, das Verschulden eines Besatzungsmitgliedes der "R.".
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